Allgemeine Vertragsbedingungen der Ruhrakademie für ein Probestudium

 
 

Widerrufsbelehrung
 
Widerrufsrecht
 
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
 
Ruhrakademie
Inhaberin Roswitha Störr
Schloss “Haus Ruhr”
Hagener Straße 24
58239 Schwerte
Fax: 02304 996001
sekretariat@ruhrakademie.de
 
Widerrufsfolgen
 
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
 
Ende der Widerrufsbelehrung
 

 

§ 1 Geltungsbereich
 
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die Teilnehmer der Ruhrakademie aller Bildungsgänge.
 
§ 2 Aufnahmebedingungen
 
2.1 Der Teilnehmer hat der Akademie den Nachweis des Abiturs oder mindestens des mittleren Bildungsabschlusses zu erbringen (Fachoberschulreife, Realschulabschluss, Versetzung in die 11. Klasse des Gymnasiums u.ä.) oder eines vergleichbaren Bildungsabschlusses. Bei Feststellung der besonderen künstlerischen Begabung, ist auch ohne die genannten Bildungsvoraussetzungen eine Aufnahme an der Ruhrakademie der Künste möglich.
 
2.2 Bei ausländischen Teilnehmern ist der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Abschlusses erforderlich; zudem müssen gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift vorhanden sein.
 
2.3 Die Akademie prüft vor Aufnahme eines Teilnehmers in einer sog. ”Mappenprüfung”, ob der Teilnehmer zur Aufnahme des Bildungsganges fachlich geeignet ist. Durch die Prüfung, der je nach Bildungsgang erforderlichen Arbeitsproben, soll eine ausgeprägte künstlerisch-kreative Begabung und Eignung unter Berücksichtigung der Fähigkeit zur Darstellung eigener künstlerischer Ideen für den gewählten Bildungsgang nachgewiesen werden. Die Eignungsprüfung gliedert sich in eine Vorauswahl, einer praktischen Prüfung (Vorlage der entsprechenden, durch den/die Bewerber/in selbstständig erstellten Arbeitsproben) und ggf. einer mündlichen Prüfung durch die Akademie.
 
2.4 Bei Vorliegen der Aufnahmebedingungen erfolgt die Aufnahme eines Teilnehmers in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. Die Akademie kann Anmeldungen bei Vorliegen eines berechtigen Grundes, insbesondere beim Erreichen der Kapazitäten des Anfangssemesters, zurückweisen.
 

§ 3 Probejahr

 

3.1 Der Teilnehmer kann ohne Nachweis der Aufnahmebedingungen gem.
Ziff. 2.3. ein Probejahr über zwei Semester bei der Akademie absolvieren. Das Probestudium dient der Feststellung, ob der Teilnehmer zur Weiterführung der Ausbildung fachlich geeignet ist. Die Akademie trifft ihre Entscheidung auf Grundlage der vom Teilnehmer in der Probezeit entsprechend ihrer Prüfungsordnung erbrachten Leistungen. Die Entscheidung wird dem Teilnehmer unter Angabe der Gründe nach Ablauf der Probezeit schriftlich bekannt gegeben.
 
3.2 Bei einer Ablehnung des Teilnehmers nach Ablauf der Probezeit endet das Studium automatisch, gezahlte Aufnahme- und Unterrichtsgebühren werden nicht erstattet. Bei dem Bestehen der Probezeitprüfung wird die Probezeit als Vollausbildung unter Anrechnung der absolvierten Semester und gezahlten Unterrichts- und Aufnahmegebühren fortgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt sind die, für den jeweiligen Bildungsgang, regulären Studiengebühren zu entrichten.
 
Im Bildungsgang Film/Regie und Animation ist zur Zeit kein Probestudium möglich.
 
§ 4 Ausbildungsjahr
 
Der Bildungsgang ist in Semester gegliedert. Semesterbeginn ist jeweils der 15. April oder der 15. Oktober. Ausbildungsbeginn ist der 15. Oktober eines jeden Jahres. Die unterrichtsfreie Zeit an der Akademie bzw. Feiertage finden in Anlehnung an die öffentlichen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen statt. Abweichungen von den Vorlesungs- und Ferienzeiten der öffentlichen Hochschulen sind der Akademie vorbehalten.
 
§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung
 
5.1 Die Vollausbildung beläuft sich auf acht Semester bis zur Abschlussprüfung. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Semester bis zur Abschlussprüfung, wenn er zuvor nicht von der Akademie oder dem Teilnehmer mit einer Frist von sechs Wochen vor Semesterende, d.h. bis spätestens zum 15. Februar oder 15.August eines Jahres, schriftlich per eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Kündigungen, die ausschließlich per E-Mail oder einem anderen Verfahren der elektronischen Datenübermittlung erfolgen, werden von der Akademie nicht akzeptiert.
 
5.2 Im ersten Ausbildungsjahr eines regulären Vollstudiums oder eines Probestudiums ist eine ordentliche Kündigung des Teilnehmers ausgeschlossen. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
 
5.3. Kündigt die Akademie den Vertrag wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Teilnehmers nach § 626 BGB fristlos aus wichtigem Grund, so ist der Teilnehmer zur Zahlung der Unterrichtsgebühren bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächstmöglichen ordentlichen Kündigung verpflichtet. Als vertragswidriges Verhalten gilt insbesondere, wenn der Teilnehmer durch sein persönliches Verhalten (z.B. wiederholte Störung von Lehrveranstaltungen, Verstoss gegen vertragliche Pflichten, Abgabe unzutreffender Erklärungen bei Anmeldung, Zahlungsverzug fälliger Unterrichtsgebühren etc.) Anlass für eine solche Kündigung gibt. Die Akademie kann den Vertrag ferner aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihr aus dringenden innerbetrieblichen oder sonstigen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nicht mehr möglich ist. Die Akademie erstattet in diesem Falle bereits vorausgezahlte Unterrichtsgebühren an den Teilnehmer zurück, weitergehende Ersatzansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen.
 
5.4. Eine ordentliche Kündigung seitens der Akademie ist nur zulässig, wenn hierfür berechtigte Gründe vorliegen, die aus organisatorischen, wirtschaftlichen, persönlichen oder anderen Gründen den Beginn der Ausbildung bzw. die Fortsetzung des Unterrichts unmöglich machen. Die Vergütungspflicht endet in diesem Fall zum Ende des Monats, in dem die Kündigung erklärt wird. Vorauszahlungen werden anteilig erstattet nach Abzug der bis dahin angefallenen Gebühren.
 
§ 6 Rücktritt
 
6.1 Die Akademie behält sich das Recht vor, bei zu geringer Teilnehmerzahl oder aus Gründen, die die Akademie nicht zu vertreten hat, vor Beginn eines Bildungsgangs vom Vertrag zurückzutreten. Bereits gezahlte Unterrichts- und Aufnahmegebühren wird die Akademie zurückerstatten. Weitere Schadensersatzansprüche des Teilnehmers gegen die Akademie sind ausgeschlossen. Die Akademie behält sich ferner vor, den angekündigten zeitlichen Beginn des Studiums zu ändern oder den Ort der Lehrveranstaltungen zu verlegen, falls dies aus organisatorischen Gründen notwendig wird. Der Teilnehmer kann innerhalb von zwei Wochen ab Datum der Änderungsmitteilung von dem Vertrag zurücktreten und Rückerstattung der bereits gezahlten Gebühren verlangen.
 
6.2. Die Akademie räumt dem Teilnehmer trotz erfolgter Anmeldung und Aufnahme zur Ausbildung das Recht ein, noch vor dem planmäßigen Beginn der Ausbildung vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muss der Akademie bis spätestens zum 15. August des betreffenden Jahres zugegangen sein. Der Rücktritt läßt die Verpflichtung des Teilnehmers zur Zahlung der vollen Aufnahmegebühr unberührt; bereits geleistete Zahlungen werden nicht erstattet.
 
§ 7 Unterrichtsgebühren
 
7.1. Die Unterrichtsgebühren sind jeweils im voraus zum 1. eines jeden Monats (wahlweise zum Beginn eines Kalendervierteljahres) oder zum Beginn einer Kalenderhalbjahres fällig.
 
7.2. Die monatlichen Studiengebühren werden auch in den vorlesungsfreien Zeiten und Ferien erhoben, da sie als Ratenzahlungen für die Gesamtsumme der Studiengebühren des jeweiligen Bildungsganges zu verstehen sind.
Probejahr: 1. und 2. Semester (2 Semester über 1 Jahr)
12 Monate á 395,00 Euro = 4.740,00 Euro
danach: 3. bis 8. Semester (6 Semester über 3 Jahre)
36 Monate á 395,00 Euro = 14.220,00 Euro
Studiendauer gesamt, 48 Monate = 18.960,00 Euro
Der angegebene Preis ist ein Endpreis. Gemäß § 4 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus.
 
7.3. Gerät der Teilnehmer mit den Zahlungen länger als 14 Tage in Verzug erhebt die Akademie eine pauschale Mahngebühr von 15,00 Euro pro Monat.
 
7.4. Die Unterrichtsgebühren sind vom Teilnehmer auch dann zu zahlen, wenn der Teilnehmer den Unterricht nicht termingerecht beginnt, die Ausbildung unterbricht oder ohne fristgerechte Kündigung vorzeitig abbricht. Im Fall einer fristgerechten Kündigung sind die Unterrichtsgebühren bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen.
 
7.5. Das Abschlusszeugnis sowie die Urkunde werden erst ausgehändigt, wenn etwaige Zahlungsrückstände bei der Akademie ausgeglichen sind.
 
§ 8 Garantien, Haftung und Schadenersatz
 
8.1. Die Akademie übernimmt keine Garantie für den individuellen Erfolg des Teilnehmers an der Ausbildung, insbesondere nicht für das Erreichen des Abschlusses. Soweit die Ausbildung ganz oder teilweise bei Dritten durchgeführt wird, haftet die Akademie gegenüber dem Teilnehmer nicht für dort erlittene Körper-, Vermögens- oder Sachschäden, es sei denn, die Akademie bzw. ihre Mitarbeiter oder Beauftragten trifft ein Verschulden an dem Schadensereignis. Für alle Schadensfälle, für die die Akademie nach den gesetzlichen Bestimmungen einzutreten hat, ist ihre Haftung auf die Deckung durch ihre Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Akademie unbeschränkt für den vorhersehbaren Schaden.
 
8.2. Der Teilnehmer ist durch die Akademie nicht krankenversichert. Für die Unterrichtszeit ist der Teilnehmer durch die Akademie bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
 
§ 9 Urheberrechte
 
9.1. Der Teilnehmer stimmt der unentgeltlichen Verwendung seiner im Rahmen des Studiums geschaffenen Werke zu Präsentations- und Werbezwecken zu und räumt der Akademie ein entsprechendes einfaches Nutzungsrecht ohne zeitliche Einschränkung ein. Die Akademie wird bei einer Verwendung der Werke den Urheber benennen.
 
9.2. Die Akademie behält sich alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte an den Veranstaltungsunterlagen oder von Teilen daraus sowie die der Übersetzung vor. Der Nachdruck oder die Vervielfältigung der Veranstaltungsunterlagen oder von Teilen daraus ist nur zum Zwecke der eigenen Ausbildung zulässig. In den Veranstaltungen der Akademie wird Software eingesetzt, die durch Urheber- und Markenrechte geschützt ist. Diese Software darf weder kopiert noch in sonstiger maschinenlesbarer Form verarbeitet und nicht aus dem Veranstaltungsraum entfernt werden. Zum Schutz der Systeme der Akademie dürfen Software und Dateien, die der Teilnehmer selbst mitbringt, nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Dozenten auf den Schulungsrechnern verwendet werden.
Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Akademie Schadensersatzforderungen vor.
 
§ 10 Sonstiges
 
10.1. Beiderseitiger Erfüllungsort ist der Sitz der Ruhrakademie.
 
10.2. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Vertragslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie beim Abschluss des Vertrages den Punkt beachtet hätten.
 
10.3. Änderungen des Studienvertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform; mündliche Absprachen besitzen keine Rechtsgültigkeit.
 
Ruhrakademie – Schwerte
Die Inhaberin
 
Stand: März 2022
 
 
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